Preisverzeichnis gültig ab 01.01.2023
§ 1: Anschlussgebühren
Der Verpflichtung zur Entrichtung von Anschlussgebühren unterliegen alle Grundstücke, die an das Versorgungsnetz der Genossenschaft angeschlossen werden können.
§ 2: Gebührenmaßstab
1. Zur Berechnung der Anschlussgebühren ist die Größe des anzuschließenden Gebäudes maßgebend.
2. Als Größe des Gebäudes (einschließlich Keller- und Untergeschoss sowie Dachräume, Garagen und sonstige Nebenräume) gilt die Anzahl der Kubikmeter umbauten Raumes.
3. Bei Um-, An-, Aus- und/oder Erweiterungsbauten, die eine Vergrößerung bzw. Nutzungsänderung des Gebäudes zur Folge haben, ist der entsprechende Mehrbetrag an die Genossenschaft zu zahlen. Vor Baubeginn hat der Anschlussnehmer der Genossenschaft unaufgefordert eine Berechnung des umbauten Raumes der Erweiterungs-/ Ausbaumaßnahme einzureichen.
§ 3: Gebührenhöhe
Die Anschlussgebühren setzen sich wie folgt zusammen:
a. Anschluss von Gebäuden:
1. Grundpauschale € 250,00
2. Pro Kubikmeter umbauter Raum des anzuschließenden Gebäudes € 0,75
mindestens € 500,00
maximal € 2.500,00 (vorbehaltlich, dass besondere Verbrauchseinrichtungen vorhanden sind)
b. Weideanschlüsse: Pauschal € 300,00
c. Gartenzusatzzähler: Pauschal € 100,00
(zzgl. der jeweils gesetzlichen Mehrwertsteuer, aktuell 7%)
§ 4: Kosten des Hausanschlusses
Die Kosten für die Herstellung des Hausanschlusses werden jedem Anschlussnehmer individuell in Rechnung gestellt.
Bei Neuanschlüssen erfolgt die Anforderung einer Vorauszahlung in Höhe von mindestens
€ 1.200,00 auf die Installationskosten für die Herstellung des Hausanschlusses. Die Endabrechnung erfolgt nach Fertigstellung, Aufmaß und tatsächlichem Aufwand.
§ 5: Messeinrichtungskosten
Die Kosten für die Messeinrichtung bei Neuanschlüssen und turnusmäßigem Austausch trägt die Genossenschaft.
Soweit der Abnehmer gem. § 6.10 der Anschluss- und Versorgungsbedingungen zur Kosten-
erstattung verpflichtet ist, beträgt der Preis für einen Wasserzähler 3-5 m³ € 60,00, für einen Wasserzähler 7-10 m³ € 100,00 zzgl. Montage sowie evtl. entstehende sonstige Materialkosten.
§ 6: Fälligkeit Anschlussgebühren / Anschlusskosten
Die von der Genossenschaft in Rechnung gestellten Anschlussgebühren / Vorauszahlung Anschlusskosten sind vor Beginn der Installationsarbeiten des Hausanschlusses an die Genossenschaft zu zahlen.
§ 7: Verbrauchspreise – Wassergeld
Der Wasserpreis aus der laufenden Lieferung und Versorgung beträgt unabhängig von der jährlichen Abnahmemenge € 2,00 pro Kubikmeter.
§ 8: Berechnung des Verbrauchs für vorübergehende Zwecke
Die Bereitstellung eines Standrohres mit Wasserzähler bei Wasserverbrauch für vorübergehende Zwecke ( Schaustellungen, Wirtschaftszelte, Baustellen usw.) ist schriftlich bei der Genossenschaft unter Angabe des Benutzers, des Standortes und des voraussichtlichen Nutzungszeitraumes zu beantragen.
Für das Standrohr, das grundsätzlich durch einen Beauftragten der Genossenschaft installiert wird, ist eine Kaution von € 1.000,00 (Mitglieder € 500,00) zu hinterlegen.
Kosten für die Benutzung:
1. Einmalige Bereitstellungsgebühr: € 100,00
2. Mietgebühr pro Tag: € 2,00
2. Wasserverbrauch pro m³: € 2,00
Der festgestellte Wasserverbrauch sowie evtl. Reparaturkosten werden mit der hinterlegten Kaution verrechnet.
Wird ein Standrohr für ein Bauvorhaben gemietet, welches an das Versorgungsnetz der Genossenschaft angeschlossen werden soll, so sind zuvor ein Anschlussantrag einzureichen und die festgesetzten Anschlussgebühren / Vorauszahlung Anschlusskosten zu entrichten.
Poolbefüllungen ab 3000l sind anzumelden!
§ 9: Grundgebühr – Bereitstellungspreis
1. Die Grundgebühr beträgt pro angefangenes Abrechnungsjahr bei Wasserzählern mit einer Nennleistung von
a) Qn 2,5 (3 – 5 m³) € 144,00
b) Qn 6 (7 -10 m³) € 168,00
c) Qn 10 (20 m³) € 192,00
2. Bei Abnehmern mit einem Zusatzwasserzähler zur Messung von Wasserverbrauch, der
nicht dem Abwassersystem zugeführt wird, erhöht sich die Grundgebühr um € 18,--/Jahr.
3. Abnehmern, die für die Begleichung der Wassergeldzahlungen ein volles Abrechnungs-
jahr am Bankeinzugsverfahren teilgenommen haben, gewährt die Genossenschaft einen
Nachlaß von € 4,00 auf die jährliche Grundgebühr.
§ 10: Mehrwertsteuer
Bei den aufgeführten Preisangaben handelt es sich ausschließlich um Nettoangaben, die gesetzliche Mehrwertsteuer ist jeweils hinzuzurechnen.
§ 11: Fälligkeiten
Sofern keine besondere Fälligkeit angegeben ist, sind Rechnungen bei Vorlage fällig und spätestens zwei Wochen nach Zustellung zu begleichen.
§ 12: Abschlagszahlungen
1. Die Genossenschaft setzt Abschlagszahlungen unter Berücksichtigung der im letzten Ab-
rechnungszeitraum verbrauchten Wassermenge bzw. nach durchschnittlichem Verbrauch vergleichbarer Abnehmer fest und teilt Höhe und Fälligkeit dem Abnehmer auf ange-messene Weise rechtzeitig mit.
2. Die Abschlagszahlung ist vom Abnehmer bis zum jeweiligen Fälligkeitstermin unaufgefordert an die Genossenschaft zu entrichten.
3. Bei denjenigen Abnehmern, die am Bankeinzugsverfahren teilnehmen, erfolgt die Abbuchung der Abschlagszahlung vom angegebenen Konto zum jeweiligen Fälligkeitstermin.
4. Kann ein Abnehmer glaubhaft nachweisen, daß sich sein Verbrauch im Abrechnungsjahr erheblich im Vergleich zum Vorjahr verändern wird, so kann die Genossenschaft dies bei der Festsetzung der Abschlagshöhe entsprechend berücksichtigen.
Ein schriftlicher Antrag auf Änderung der festgesetzten Abschlagszahlungen muss der Genossenschaft mindestens einen Monat vor Fälligkeit vorliegen.
5. Nimmt die Genossenschaft eine Änderung des Wasserpreises und/oder der Grund-gebühr vor, so kann sie Abschlagszahlungen, die nach dem Inkrafttreten der Preisänderung fällig sind, im Verhältnis der Preisänderung anpassen.
Eine vorgenommene Anpassung der Abschlagszahlung ist dem Abnehmer in geeigneter Weise mitzuteilen.
§ 13: Vorauszahlungen und Sicherheitsleistungen
1. Die Genossenschaft ist berechtigt, für den von der Genossenschaft geschätzten Wasser-
verbrauch des laufenden Abrechnungsjahres eine Vorauszahlung vom Abnehmer zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles zu befürchten ist, dass der Abnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.
2. Die Vorauszahlung ist vom Abnehmer bis spätestens 31.1. des Abrechnungsjahres zu leisten und wird bei der Jahresabrechnung analog der Handhabung bei Abschlagszahlungen verrechnet.
§ 14: Inkrafttreten
1. Dieses Preisverzeichnis tritt mit Wirkung vom 1.1.2023 in Kraft.
Es ist Bestandteil der Allgemeinen Anschluss- und Versorgungsbedingungen.
2. Dieses Preisverzeichnis gilt auch für Versorgungsverträge, die vor dem 1.1.2023 zu Stande gekommen sind.
3. Die Genossenschaft ist verpflichtet, Abnehmer und Anschlussantragsteller in angemessener Weise über Inhalt und vorgenommene Änderungen zu unterrichten.