Satzung (Stand Beschluss der Generalversammlung vom 14.05.2024)

 Inhaltsverzeichnis

I.    FIRMA, SITZ, ZWECK UND GEGENSTAND DES UNTERNEHMENS 

    § 1 Firma und Sitz         
    § 2 Zweck und Gegenstand         


II.     MITGLIEDSCHAFT 

    § 3 Erwerb der Mitgliedschaft         
    § 4 Beendigung der Mitgliedschaft         
    § 5 Kündigung         
     § 6 Übertragung des Geschäftsguthabens         
    § 7 Ausscheiden durch Tod         
    § 8 Auflösung einer juristischen Person oder Personengesellschaft         
    § 9 Ausschluss         
    § 10 Auseinandersetzung         
    § 11 Rechte der Mitglieder         
    § 12 Pflichten der Mitglieder         


III.    ORGANE DER WGS

    § 13 Organe der Genossenschaft         

 A. Der Vorstand
    § 14 Leitung der Genossenschaft         
    § 15 Vertretung         
    § 16 Aufgaben und Pflichten des Vorstandes     
    § 17 Berichterstattung gegenüber dem Aufsichtsrat     
    § 18 Zusammensetzung und Dienstverhältnis     
    § 19 Willensbildung     
    § 20 Teilnahme an Sitzungen des Aufsichtsrates     
    § 21 Gewährung von Krediten oder besonderen Vorteilen an Vorstandsmitglieder     

 B. Der Aufsichtsrat
    § 22 Aufgaben und Pflichten des Aufsichtsrates     
    § 23 Gemeinsame Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat     
    § 24 Zusammensetzung und Wahl des Aufsichtsrates     
    § 25 Konstituierung, Beschlussfassung     

 C. Die Generalversammlung
    § 26 Ausübung der Mitgliedsrechte     
    § 27 Frist und Tagungsort     
    § 28 Einberufung und Tagesordnung     
    § 29 Versammlungsleitung     
    § 30 Gegenstände der Beschlussfassung     
    § 31 Mehrheitserfordernisse     
    § 32 Entlastung     
    § 33 Abstimmungen und Wahlen     
    § 34 Auskunftsrecht     
    § 35 Protokoll     
    § 36 Teilnahme der Verbände         
    § 36a Virtuelle Versammlung, hybride Versammlung und Versammlung im gestreckten Verfahren     
    § 36b Schriftliche oder elektronische Mitwirkung an der Beschlussfassung einer nur als Präsenzversammlung durchgeführten Generalversammlung   
    § 36c Teilnahme von Aufsichtsratsmitgliedern an einer Präsenzveranstaltung in Bild und Ton und Übertragung der Generalversammlung in Bild und Ton 


IV.     EIGENKAPITAL UND HAFTSUMME

    § 37 Geschäftsanteile und Geschäftsguthaben     
    § 38 Gesetzliche Rücklage     
    § 39 Andere Ergebnisrücklagen     
    § 39a Kapitalrücklage     
    § 40 Nachschusspflicht   


V.     RECHNUNGSWESEN 

    § 41 Geschäftsjahr     
    § 42 Jahresabschluss und Lagebericht     
    § 42a Überschussverteilung     
    § 43 Verwendung des Jahresüberschusses     
    § 44 Deckung eines Jahresfehlbetrages 
   

VI.     LIQUIDATION

    § 45 Liquidation     


VII.     BEKANNTMACHUNGEN 

    § 46 Bekanntmachungen     

    
VIII.     GERICHTSSTAND 

    § 47 Gerichtsstand    


IX.     MITGLIEDSCHAFTEN 

    § 48 Mitgliedschaften    

 

I. FIRMA, SITZ, ZWECK UND GEGENSTAND DES UNTERNEHMENS


§ 1
Firma und Sitz

(1)    Die Firma der Genossenschaft lautet:

Wasserversorgungs-Genossenschaft Schmitzhöhe eG
in der Folge WGS genannt 

(2)    Der Sitz der WGS ist Schmitzhöhe, 51789 Lindlar.

§ 2
Zweck und Gegenstand

(1)    Zweck der WGS ist die Förderung des Erwerbs und der Wirtschaft der Mitglieder durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb. 

(2)    Gegenstand des Unternehmens ist die Versorgung der Mitglieder mit Brauch- und Trinkwasser. 

(3)    Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist zugelassen.


II. MITGLIEDSCHAFT

§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft

(1)    Die Mitgliedschaft können erwerben, sofern sie Anschlussnehmer der WGS sind oder werden:

a)    natürliche Personen
b)    Personengesellschaften
c)    juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts
(2)    Die Mitgliedschaft wird erworben durch:
a)    eine vom Beitretenden zu unterzeichnende unbedingte Beitrittserklärung, die den Anforderungen des Genossenschaftsgesetzes entspricht und
b)    Beschluss des Vorstandes über die Zulassung als Mitglied.
(3)    Das Mitglied ist unverzüglich in die Mitgliederliste (§ 16 Abs. 2 e) einzutragen und hiervon unverzüglich zu benachrichtigen. 

 

§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch:

a)    Kündigung (§ 5)
b)    Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6)
c)    Tod eines Mitglieds (§ 7)
d)    Auflösung einer juristischen Person oder Personengesellschaft (§ 8)
e)    Ausschluss (§ 9) 


§ 5
Kündigung

(1)    Jedes Mitglied hat das Recht, seine Mitgliedschaft zum Schluss des Geschäftsjahres zu kündigen. 

(2)    Soweit ein Mitglied mit mehreren Geschäftsanteilen beteiligt ist, ohne hierzu durch die Satzung oder eine Vereinbarung mit der WGS verpflichtet zu sein, kann es seine Beteiligung mit einem oder mehreren seiner weiteren Geschäftsanteile zum Schluss eines Geschäftsjahres kündigen. 

(3)    Die Kündigung muss schriftlich erklärt werden und der WGS mindestens 3 Monate vor Schluss des Geschäftsjahres zugehen. 


§ 6
Übertragung des Geschäftsguthabens

(1)    Ein Mitglied kann jederzeit, auch im Laufe eines Geschäftsjahres, sein Geschäftsguthaben durch schriftlichen Vertrag auf einen anderen übertragen und hierdurch aus der WGS ohne Auseinandersetzung ausscheiden, sofern der Erwerber bereits Mitglied ist oder Mitglied wird. Die Übertragung des Geschäftsguthabens ist nur zulässig, wenn mit der Zuschreibung des Geschäftsguthabens des Veräußerers der Gesamtbetrag der Geschäftsanteile, mit denen der Erwerber beteiligt ist oder sich beteiligt, nicht überschritten wird. 

(2)    Ein Mitglied kann sein Geschäftsguthaben, ohne aus der WGS auszuscheiden, teilweise übertragen und damit die Anzahl seiner Geschäftsanteile verringern. Abs. 1 gilt entsprechend.

(3)    Die Übertragung des Geschäftsguthabens bedarf außer in den Fällen des § 76 Abs. 2 GenG der Zustimmung des Vorstandes.


§ 7
Ausscheiden durch Tod

(1)    Mit dem Tod scheidet ein Mitglied aus; seine Mitgliedschaft geht auf den/die Erben über. (Siehe auch § 10 Abs. 1)

(2)    Die Mitgliedschaft der/des Erben endet mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist (§ 77 Genossenschaftsgesetz). 

 

§ 8
Auflösung einer juristischen Person oder Personengesellschaft

Wird eine juristische Person oder eine Personengesellschaft aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist. Im Falle der Gesamtrechtsnachfolge wird die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres durch den Gesamtrechtsnachfolger fortgesetzt. 


§ 9
Ausschluss

(1)    Ein Mitglied kann aus der WGS zum Schluss des Geschäftsjahres ausgeschlossen werden aus den im Gesetz (§ 68 des Genossenschaftsgesetzes) genannten Gründen oder wenn

(a)  es trotz schriftlicher Aufforderung unter Androhung des Ausschlusses den satzungsmäßigen oder sonstigen der WGS gegenüber bestehenden Verpflichtungen nicht nachkommt;

 (b)  es unrichtige Jahresabschlüsse oder Vermögensübersichten einreicht oder sonst unrichtige oder unvollständige Erklärungen über seine rechtlichen und / oder wirtschaftlichen Verhältnisse abgibt;

(c)  es durch Nichterfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber der WGS diese schädigt oder geschädigt hat oder wegen Nichterfüllung einer Verbindlichkeit gerichtliche Maßnahmen notwendig sind;

(d)  es zahlungsunfähig geworden oder überschuldet ist oder wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist;

(e)  wenn sein dauernder Aufenthaltsort unbekannt ist;

(f)   die Voraussetzungen für die Aufnahme in die WGS nicht vorhanden waren oder nicht mehr vorhanden sind (s. § 3 Abs. 1);

(g)  es ein eigenes, mit der WGS in Wettbewerb stehendes Unternehmen betreibt oder sich an einem solchen beteiligt, oder wenn ein mit der WGS in Wettbewerb stehendes Unternehmen sich an dem Unternehmen des Mitgliedes beteiligt;

(h)  sich sein Verhalten mit den Belangen der WGS nicht vereinbaren lässt.

(2)    Für den Ausschluss ist der Vorstand zuständig. Mitglieder des Vorstandes oder des Aufsichtsrates können jedoch nur durch Beschluss der Generalversammlung ausgeschlossen werden. 

(3)    Vor der Beschlussfassung ist dem Auszuschließenden Gelegenheit zu geben, sich zu dem beabsichtigten Ausschluss zu äußern. Hierbei sind ihm die wesentlichen Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruhen soll, sowie der gesetzliche oder satzungsmäßige Ausschließungsgrund mitzuteilen. 

(4)    Der Beschluss, durch den das Mitglied ausgeschlossen wird, hat die Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruht, sowie den gesetzlichen oder satzungsmäßigen Ausschließungsgrund anzugeben. 

(5)    Der Beschluss ist dem Ausgeschlossenen von dem Vorstand unverzüglich durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Von der Absendung des Briefes an darf das Mitglied nicht mehr an der Generalversammlung teilnehmen und nicht Mitglied des Vorstandes oder des Aufsichtsrates sein. 

(6)    Der Ausgeschlossene kann, wenn nicht die Generalversammlung den Ausschluss beschlossen hat, innerhalb eines Monates seit der Absendung des Briefes Beschwerde beim Aufsichtsrat einlegen. Die Beschwerdeentscheidung des Aufsichtsrates ist für die WGS intern endgültig. 

(7)    Es bleibt dem Ausgeschlossenen unbenommen, gegen den Ausschluss den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten. Der ordentliche Rechtsweg ist jedoch ausgeschlossen, wenn das Mitglied von der Beschwerdemöglichkeit gemäß Absatz 6 keinen Gebrauch gemacht hat. 

 

§ 10
Auseinandersetzung

(1)  Für die Auseinandersetzung zwischen dem ausgeschiedenen Mitglied und der WGS ist der festgestellte Jahresabschluss maßgebend; Verlustvorträge sind nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile zu berücksichtigen. Im Falle der Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6) findet eine Auseinandersetzung nicht statt.

(2)  Das ausgeschiedene Mitglied hat Anspruch auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens binnen 6 Monaten nach dem Ausscheiden. Darüber hinaus hat es keine Ansprüche auf das Vermögen der WGS. Die WGS ist berechtigt, bei der Auseinandersetzung die ihr gegen das ausgeschiedene Mitglied zustehenden fälligen Forderungen gegen das Auseinandersetzungsguthaben aufzurechnen. Der WGS haftet das Auseinandersetzungsguthaben des Mitgliedes als Pfand für einen etwaigen Ausfall, insbesondere in Insolvenzverfahren des ausgeschiedenen Mitgliedes.

(3)  Die Absätze 1 bis 2 gelten entsprechend für die Auseinandersetzung nach Kündigung einzelner Geschäftsanteile.

 

§ 11
Rechte der Mitglieder

Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes und der Satzung die Leistungen der WGS in Anspruch zu nehmen und an der Gestaltung der WGS mitzuwirken. Es hat insbesondere das Recht, 
a)    an der Generalversammlung und an ihren Beratungen, Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen;
b)    in der Generalversammlung Auskünfte über die Angelegenheiten der WGS zu verlangen (§ 34);
c)    Anträge für die Tagesordnung der Generalversammlung einzureichen; hierzu bedarf es der Mitwirkung mindestens des zehnten Teiles der Mitglieder 
    (§ 28 Abs. 4);
d)    bei Anträgen auf Berufung außerordentlicher Generalversammlungen mitzuwirken; zu solchen Anträgen bedarf es der Mitwirkung mindestens eines zehnten Teiles der Mitglieder (§ 28 Abs. 2);
e)    nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen und Beschlüsse am Jahresgewinn teilzunehmen; 
f)    rechtzeitig vor Feststellung des Jahresabschlusses durch die General-versammlun auf seine Kosten eine Abschrift des Jahresabschlusses, des Lageberichtes, soweit dieser gesetzlich erforderlich ist, und des Berichtesdes Aufsichtsrates zu verlangen; 
g)    die Niederschrift über die Generalversammlung einzusehen;
h)    die Mitgliederliste einzusehen.
i)    das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichtes einzusehen


§ 12
Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Interesse der WGS zu wahren. Es hat insbesondere 

a)    den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und den Beschlüssen der Generalversammlung nachzukommen;

b)    die Einzahlung auf den Geschäftsanteil oder auf weitere Geschäftsanteile gemäß § 37 zu leisten; 

c)    der WGS jede Änderung seiner Anschrift, Änderungen der Rechtsform sowie der Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse unverzüglich mitzuteilen; Gleiches gilt für Änderungen der Vertretungsbefugnis oder Mitgliedschaft, soweit Personen in ihrer Eigenschaft als Organmitglied der WGS betroffen sind.

d)    bei der Aufnahme ein der Kapitalrücklage (§ 39a) zuzuschreibendes Eintrittsgeld zu zahlen, wenn dies von der Generalversammlung festgesetzt wird;

e)    Angebotsunterlagen, Preise und Konditionen, Rundschreiben und sonstige Informationen der WGS gegenüber Außenstehenden vertraulich zu behandeln; 

f)    Geschäftsanteile nach Maßgabe des § 37 Abs. 3 zu übernehmen;

g)    die vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates festgesetzten Lieferungs- und Zahlungsbedingungen einzuhalten. 


III. ORGANE DER WGS


§ 13
Organe der Genossenschaft

Die Organe der WGS sind:
A: Der Vorstand 
B: Der Aufsichtsrat 
C: Die Generalversammlung 

 


A. Der Vorstand

§ 14
Leitung der Genossenschaft

(1)    Der Vorstand leitet die WGS in eigener Verantwortung.

(2)    Der Vorstand führt die Geschäfte der WGS gemäß den Vorschriften der Gesetze, insbesondere des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und der gemäß § 16 Absatz 2, Buchstabe b zu erlassenden Geschäftsordnung für den Vorstand.

(3)    Der Vorstand vertritt die WGS gerichtlich und außergerichtlich nach Maßgabe des § 15. 

 

§15
Vertretung

(1)    Zwei Vorstandsmitglieder können rechtsverbindlich für die WGS zeichnen und Erklärungen abgeben (gesetzliche Vertreter).

(2)    Die Erteilung von Prokura, Handlungsvollmacht und sonstigen Vollmachten zur rechtsgeschäftlichen Vertretung ist zulässig.

 

§ 16
Aufgaben und Pflichten des Vorstandes

(1)    Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaft anzuwenden. Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse, die ihnen durch ihre Tätigkeit im Vorstand bekanntgeworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren. 

(2)    Der Vorstand ist insbesondere verpflichtet,

a)    die Geschäfte der WGS entsprechend genossenschaftlicher Zielsetzung ordnungsgemäß zu führen und sicherzustellen, dass Lieferungen und Leistungen ordnungsgemäß erbracht und die Mitglieder sachgemäß betreut werden;

b)    eine Geschäftsordnung im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat aufzustellen, die der einstimmigen Beschlussfassung im Vorstand bedarf und von allen Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist; 

c)    die für einen ordnungsmäßigen Geschäftsbetrieb notwendigen personellen, sachlichen und organisatorischen Maßnahmen rechtzeitig zu planen und durchzuführen; 

d)    für ein ordnungsgemäßiges, der Rechnungslegung sowie der Planung und Steuerungdienliches Rechnungswesen zu sorgen; 

e)    über die Zuständigkeit für die Zulassung des Mitgliedschaftserwerbs und für die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen sowie für das Führen der Mitgliederliste nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes zu entscheiden; 

f)    ordnungsmäßige Inventuren vorzunehmen und ein Inventarverzeichnis zum Ende des Geschäftsjahres aufzustellen und unverzüglich dem Aufsichtsrat vorzulegen;

g)    spätestens innerhalb von fünf Monaten nach Ende des Geschäftsjahres den Jahresabschluss und Lagebericht, soweit dieser gesetzlich erforderlich ist, aufzustellen, und unverzüglich dem Aufsichtsrat und mit dessen Bericht der Generalversammlung zur Feststellung vorzulegen; 

h)    dem gesetzlichen Prüfungsverband Einberufung, Termin, Tagesordnung und Anträge für die Generalversammlung rechtzeitig anzuzeigen;

i)    die im Prüfungsbericht festgehaltenen Mängel abzustellen und dem Prüfungsverband darüber zu berichten.

j)    dem gesetzlichen Prüfungsverband von Satzungsänderungen rechtzeitig Mitteilung zu machen

 

§ 17
Berichterstattung gegenüber dem Aufsichtsrat

(1)    Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat mindestens halbjährlich, auf Verlangen oder bei wichtigem Anlass unverzüglich über die geschäftliche Entwicklung der WGS, die Einhaltung der genossenschaftlichen Grundsätze und die Unternehmensplanung, insbesondere über den Investitions- und Kreditbedarf zu unterrichten. 

(2)    Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat mindestens halbjährlich, auf Verlangen auch in kürzeren Zeitabständen, u. a. zu berichten:

a)    über die geschäftliche Entwicklung der WGS im abgelaufenen Zeitraum anhand von Zwischenabschlüssen;
 
b)    über die Gesamtverbindlichkeiten der WGS einschließlich der Wechsel-verpflichtungen und des Bürgschaftsobligos;

c)    über die von der WGS gewährten Kredite;


§ 18
Zusammensetzung

(1)    Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Mitgliedern. Ist der Geschäftsführer / Verwalter Mitglied des Vorstandes, so darf er nicht Vorsitzender des Vorstandes oder dessen Stellvertreter sein. 

(2)    Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig und werden von der Generalversammlung gewählt. Diese bestimmt auch den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. 

(3)    Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre. Jährlich scheidet ein Drittel - bei einer nicht durch drei teilbaren Zahl zunächst die geringere Anzahl -, und zwar jeweils die dienstältesten Vorstandsmitglieder, aus dem Vorstand aus. Sofern nicht die Generalversammlung Abweichendes beschließt, bleiben sie im Amt, bis die Beendigung ihrer Vertretungsbefugnis oder bis die Neuwahl eines anderen Vorstandsmitgliedes zur Eintragung in das Genossenschaftsregister angemeldet worden ist. Als Dienstalter gilt die Zeit von ihrer letzten Wahl an. Bei gleichem Dienstalter werden die zuerst Aus-scheidenden durch das Los bestimmt. Wiederwahl ist zulässig. 

(4)    Die Generalversammlung kann jederzeit ein Vorstandsmitglied seines Amtes entheben. 
(5)    Der Aufsichtsrat ist befugt, nach seinem Ermessen Mitglieder des Vorstandes vorläufig, bis zur Entscheidung der ohne Verzug zu berufenden General- versammlung von ihren Geschäften zu entheben und die erforderlichen Maßnahmen zur einstweiligen Fortführung derselben zu veranlassen. 
(6)    Scheiden aus dem Vorstand Mitglieder aus, so dürfen sie nicht vor erteilter Entlastung in den Aufsichtsrat gewählt werden. 
(7)    Die Vorstandsmitglieder dürfen ihr Amt vor Ablauf der Amtsdauer nur nach rechtzeitiger Ankündigung und nicht zur Unzeit niederlegen, so dass ein Vertreter bestellt werden kann; es sei denn, dass ein wichtiger Grund für die Amtsniederlegung gegeben ist.


§ 19
Willensbildung

(1)  Die Entscheidungen des Vorstandes bedürfen grundsätzlich der Beschluss- fassung. Vorstandssitzungen sind nach Bedarf, in der Regel aber vierteljährlich, einzuberufen. Eine Vorstandssitzung muss unverzüglich einberufen werden, wenn ein Mitglied des Vorstandes dies unter Angabe der Gründe verlangt. Die Einberufung der Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden, der die wesentlichen zur Verhandlung kommenden Gegenstände auf der Einladung mitteilen soll. Näheres regelt die Geschäftsordnung für den Vorstand.

(2)  Vorstandssitzungen können auch ohne körperliche Anwesenheit an einem Sitzungsort mittels elektronischer Kommunikation abgehalten werden (virtuelle Sitzung), wenn kein Mitglied des Vorstands diesem Verfahren widerspricht. Unter denselben Voraussetzungen kann eine Vorstandssitzung sowohl durch körperliche Anwesenheit am Sitzungsort als auch ohne körperliche Anwesenheit an diesem Ort mittels elektronischer Kommunikation abgehalten werden (hybride Sitzung). Eine Beschlussfassung ist ohne Einberufung einer Sitzung schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation zulässig, wenn kein Mitglied des Vorstands diesem Verfahren widerspricht

(3)  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder mitwirkt. Er fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(4)  Beschlüsse sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu protokollieren. Die Protokolle sind fortlaufend zu nummerieren und von den an der Beratung mitwirkenden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.

(5)  Wird über Angelegenheiten der WGS beraten, die die Interessen eines Vorstandsmitgliedes, seines Ehegatten, seiner Eltern, Kinder, Geschwister oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person berühren, so darf das betreffende Vorstandsmitglied an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen. Das Vorstandsmitglied ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören.


§ 20
Teilnahme an Sitzungen des Aufsichtsrates

Die Mitglieder des Vorstandes sind berechtigt, an den Sitzungen des Aufsichtsrates teilzunehmen. Durch Beschluss des Aufsichtsrates kann die Teilnahme aus-geschlossen werden. In den Sitzungen des Aufsichtsrates hat der Vorstand die erforderlichen Auskünfte über geschäftliche Angelegenheiten zu erteilen. Bei Beschlussfassung des Aufsichtsrates haben die Mitglieder des Vorstandes kein Stimmrecht. 

 

§ 21
Gewährung von Krediten oder
besonderen Vorteilen an Vorstandsmitglieder

Die Gewährung von Krediten oder von anderweitigen wirtschaftlichen Vorteilen besonderer Art an Mitglieder des Vorstandes, deren Ehegatten, minderjährige Kinder sowie an Dritte, die für Rechnung einer dieser Personen handeln, bedürfen der Beschlussfassung des Vorstandes und der ausdrücklichen Zustimmung des Aufsichtsrates. 


B. Der Aufsichtsrat

§ 22
Aufgaben und Pflichten des Aufsichtsrates

(1)    Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung des Vorstandes zu überwachen und sich zu diesem Zweck über die Angelegenheiten der WGS zu unterrichten. Er kann jederzeit hierüber Berichterstattung von dem Vorstand verlangen und selbst oder durch einzelne von ihm zu bestimmende Mitglieder die Bücher und Schriften der WGS einsehen, die Bestände des Anlage- und Umlaufvermögens sowie die Schuldposten und sonstigen Haftungsverhältnisse prüfen. Auch ein einzelnes Mitglied des Aufsichtsrates kann Auskünfte, jedoch nur an den Aufsichtsrat, verlangen.

(2)    Der Aufsichtsrat vertritt die WGS gegenüber den im Amt befindlichen und ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedern gerichtlich und außergerichtlich.

(3)    Der Aufsichtsrat kann zur Erfüllung seiner gesetzlichen und satzungsmäßigen Pflichten aus seiner Mitte Ausschüsse bilden und sich der Hilfe von Sachverständigen, insbesondere des zuständigen Prüfungsverbandes, auf Kosten der WGS bedienen. Soweit der Aufsichtsrat Ausschüsse bildet, bestimmt er, ob diese beratende oder entscheidende Befugnisse haben; außerdem bestimmt er die Zahl der Ausschussmitglieder. Ein Ausschuss mit Entscheidungsbefugnis muss mindestens aus drei Personen bestehen. Ein Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Für die Beschlussfassung gilt ergänzend § 25.

(4)    Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, den Lagebericht, soweit dieser gesetzlich erforderlich ist, und den Vorschlag des Vorstandes für die Verwendung eines Jahresüberschusses oder für die Deckung eines Jahres-fehlbetrages zu prüfen und der Generalversammlung vor Feststellung des Jahresabschlusses darüber Bericht zu erstatten. Jedes Mitglied des Aufsichtsrates kann den Inhalt des Prüfungsberichtes zur Kenntnis nehmen.

(5)    Der Aufsichtsrat hat an der Besprechung des voraussichtlichen Ergebnisses der gesetzlichen Prüfung (Schlussbesprechung) teilzunehmen und sich in der nächsten Generalversammlung über das Ergebnis dieser Prüfung zu erklären. 

(6)    Einzelheiten über die Erfüllung der dem Aufsichtsrat obliegenden Pflichten regelt die Geschäftsordnung des Aufsichtsrates. Sie ist vom Aufsichtsrat nach Anhörung des Vorstandes aufzustellen und jedem Mitglied gegen Empfangsbescheinigung auszuhändigen. 

(7)    Die Mitglieder des Aufsichtsrates haben bei ihrer Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Aufsichtsratsmitgliedes einer Genossenschaft zu beachten. Sie haben über alle vertraulichen Angaben und Geheimnisse der WGS sowie der Mitglieder und Kunden, die ihnen durch ihre Tätigkeit im Aufsichtsrat bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewahren. 

(8)    Die Mitglieder des Aufsichtsrates sind ehrenamtlich tätig; sie dürfen keine nach dem Geschäftsergebnis bemessene Vergütung (Tantieme) beziehen. Auslagen können ersetzt werden. Eine Pauschalerstattung dieser Auslagen beschließen Vorstand und Aufsichtsrat gemäß § 23 Abs. 1 Buchstabe k). Darüber hinausgehende Vergütungen bedürfen der Beschlussfassung der Generalversammlung. 

(9)    Die Beschlüsse des Aufsichtsrates vollzieht dessen Vorsitzender oder im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter.

 

§ 23
Gemeinsame Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat

(1)  Über folgende Angelegenheiten beraten Vorstand und Aufsichtsrat gemeinsam und beschließen in getrennter Abstimmung:

a)   die Grundsätze der Geschäftspolitik;

b)  die Aufnahme, Ausgliederung oder Aufgabe eines Geschäftsbereiches, soweit nicht die Generalversammlung nach § 30 Buchstabe l) zuständig ist;

c)   den Erwerb, die Belastung und die Veräußerung von bebauten und unbebauten Grundstücken sowie von Eigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz, die Einrichtung von Gebäuden, die Übernahme und die Aufgabe von Beteiligungen sowie den Erwerb und die Aufgabe der Mitgliedschaft bei Genossenschaften einschließlich der Teilkündigung. Ausgenommen ist der Grundstückserwerb zur Rettung eigener Forderungen;

d)   die Abgabe von rechtserheblichen Erklärungen von besonderer Bedeutung, insbesondere von solchen Verträgen, durch welche wiederkehrende Verpflichtungen in erheblichem Umfang für die WGS begründet werden, sowie über die Anschaffung und Veräußerung von beweglichen Sachen im Wert von mehr als EURO 10.000,00.

e)   den Beitritt zu Verbänden und sonstigen Vereinigungen;

f)   die Form der Versammlung und die Form der Erörterungsphase im Fall einer Versammlung im gestreckten Verfahren (§ 36a Abs. 3), die Festlegung von Termin und Ort der Generalversammlung, die Möglichkeit der Mitwirkung an der Beschlussfassung einer nur als Präsenzversammlung durchgeführten Generalversammlung (§ 36b) und die Bild- und Tonübertragung der Generalversammlung (§ 36c Abs. 2);

g)   die Verwendung der Rücklagen gemäß §§ 39, 39a;

h)   die Errichtung und Schließung von Zweigstellen und Warenlagern;

i)    Erteilung und Widerruf von Prokura;

j)    die Ausschüttung einer Rückvergütung (§ 42a);

k)   die Festsetzung von Pauschalerstattungen der Auslagen an Mitglieder des Aufsichtsrates gemäß § 22, Absatz 8;

l)    die Bestellung und die Abberufung des Geschäftsführers / Verwalters, soweit dieser nicht dem Vorstand angehört.

(2)    Gemeinsame Sitzungen werden von dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder dessen Stellvertreter einberufen. Für die Einberufung gilt § 25 Abs. 4 Satz 2 entsprechend. Die Bestimmungen des § 19 Abs. 3 und § 25 Abs. 3 sind entsprechend anwendbar, wenn kein Mitglied des Aufsichtsrats und kein Mitglied des Vorstands diesem Verfahren widerspricht

(3)  Den Vorsitz in den gemeinsamen Sitzungen führt der Vorsitzende des Aufsichtsrates oder dessen Stellvertreter, falls nichts anderes beschlossen wird.

(4)  Vorstand und Aufsichtsrat sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes und mehr als die Hälfte der Mitglieder des Aufsichtsrates anwesend sind.

(5)  Ein Antrag ist abgelehnt, wenn er nicht die Mehrheit sowohl im Vorstand als auch im Aufsichtsrat findet.

(6)  Beschlüsse sind zu Beweiszwecken in einem gemeinsamen Protokoll festzuhalten, das Ergebnis der getrennten Abstimmung ist hierbei festzuhalten; ergänzend gelten § 19 Abs. 3 und § 25 Abs. 5 entsprechend.

§ 24
Zusammensetzung und Wahl des Aufsichtsrates

(1)    Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei, höchstens sechs Mitgliedern, die von der Generalversammlung gewählt werden. Die Mitglieder des Aufsichtsrates dürfen nicht zugleich Vorstandsmitglieder, dauernde Stellvertreter, Prokuristen oder zum Betrieb des gesamten Geschäfts ermächtigte Handlungsbevollmächtigte der WGS sein.

(2)    Bei der Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrates muss jeder Wahlberechtigte die Möglichkeit haben, über jeden einzelnen Kandidaten abzustimmen. Für die Wahl gilt im übrigen § 33 Abs. 2 bis 5.

(3)    Das Amt eines Aufsichtsratsmitgliedes beginnt mit dem Schluss der Generalversammlung, die die Wahl vorgenommen hat, und endet am Schluss der Generalversammlung, die für das dritte Geschäftsjahr nach der Wahl stattfindet. Hierbei wird das Geschäftsjahr, in welchem das Aufsichtsratsmitglied gewählt wird, mitgerechnet. Jährlich scheidet ein Drittel der Aufsichtsratsmitglieder aus; bei einer nicht durch drei teilbaren Zahl zuerst der geringere Teil. In den beiden ersten Jahren entscheidet das Los, später die Amtsdauer. Bei Erweiterung des Aufsichtsrates scheidet von den bisherigen Aufsichtsratsmitgliedern jeweils das dienstälteste Drittel aus; von den neuen Mitgliedern scheidet durch Los ebenfalls ein Drittel aus, bis sich ein Turnus ergibt; sodann entscheidet auch bei diesen Mitgliedern die Amtsdauer. Wiederwahl ist zulässig. 

(4)    Scheiden Mitglieder im Laufe ihrer Amtszeit aus, so besteht der Aufsichtsrat bis zur nächsten ordentlichen Generalversammlung, in der die Ersatzwahlen vorgenommen werden, nur aus den verbleibenden Mitgliedern. Frühere Ersatzwahlen durch eine außerordentliche Generalversammlung sind nur dann erforderlich, wenn die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder unter die gesetzliche Mindestzahl von drei herabsinkt. Ersatzwahlen erfolgen für den Rest der Amtsdauer ausgeschiedener Aufsichtsratsmitglieder. 

(5)    Aus dem Vorstand ausgeschiedene Mitglieder können erst in den Aufsichtsrat gewählt werden, wenn sie für ihre gesamte Vorstandstätigkeit entlastet worden sind. 


§ 25
Konstituierung, Beschlussfassung

(1)    Der Aufsichtsrat wählt im Anschluss an jede Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern aus seiner Mitte einen Vorsitzenden sowie einen Stellvertreter. Sitzungen des Aufsichtsrates werden durch seinen Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle durch dessen Stellvertreter, einberufen. Solange ein Vorsitzender und sein Stellvertreter nicht gewählt oder verhindert wird, werden die Aufsichtsratssitzungen durch das an Lebensjahren älteste Aussichtsratsmitglied einberufen. 

(2)    Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgerechnet. Bei Stim-mengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet in diesem Falle das Los. § 33 gilt sinngemäß.

(3)    Aufsichtsratssitzungen können auch ohne körperliche Anwesenheit an einem Sitzungsort mittels elektronischer Kommunikation abgehalten werden (virtuelle Sitzung), wenn kein Mitglied des Aufsichtsrates diesem Verfahren widerspricht. Unter denselben Voraussetzungen kann eine Aufsichtsratssitzung sowohl durch körperliche Anwesenheit am Sitzungsort als auch ohne körperliche Anwesenheit an diesem Ort mittels elektronischer Kommunikation abgehalten werden (hybride Sitzung). Eine Beschlussfassung ist ohne Einberufung einer Sitzung schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation zulässig, wenn der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter eine solche Beschlussfassung veranlasst und kein Mitglied des Aufsichtsrats diesem Verfahren widerspricht.

(4)    Die Sitzungen des Aufsichtsrates sollen mindestens vierteljährlich stattfinden. Außerdem hat der Vorsitzende eine Sitzung unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen, so oft dies im Interesse der WGS nötig erscheint, ebenso wenn es der Vorstand oder min-destens die Hälfte der Aufsichtsratsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. Wird diesem Verlangen nicht entsprochen, so können die Antragsteller unter Mitteilung des Sachverhaltes selbst den Aufsichtsrat einberufen. 

(5)    Die Beschlüsse des Aufsichtsrates sind zu Beweiszwecken ordnungsmäßig zu protokollieren. Die Protokolle sind fortlaufend zu numerieren. Sie sind von mindestens zwei Sitzungsteilnehmern zu unterzeichnen und mit den sonstigen Unterlagen bei er WGS aufzubewahren. 

(6)    Wird über Angelegenheiten der WGS beraten, die im Interesse eines Aufsichtsratsmitgliedes, seines Ehegatten, seiner Eltern, Kinder, Geschwister oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person berühren, so darf das betreffende Aufsichtsratsmitglied an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen. Das Aufsichtsratsmitglied ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören. 

 

C. Die Generalversammlung


§ 26
Ausübung der Mitgliedsrechte

(1)    Die Mitglieder üben ihre Rechte in den Angelegenheiten der WGS in der Generalversammlung aus. 

(2)    Jedes Mitglied hat eine Stimme. 

(3)    Geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige Personen sowie juristische Personen üben ihre Rechte durch den gesetzlichen Vertreter, Personen-gesellschaften durch ihre zur Vertretung ermächtigten Gesellschafter aus. 

(4)    Mitglieder, deren gesetzliche Vertreter oder zur Vertretung ermächtigte Gesellschafter können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Mehrere Erben eines verstorbenen Mitgliedes (§ 7) können das Stimmrecht nur durch einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten ausüben. Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten. Bevollmächtigte können nur Mitglieder der WGS, Ehegatten, Eltern, Kinder oder Geschwister eines Mitgliedes sein oder müssen zum Vollmachtgeber in einem Gesellschafts- oder Anstellungsverhältnis stehen. Personen, an die die Mitteilung über den Ausschluss ab gesandt ist (§ 9 Abs. 5), sowie Personen, die sich geschäftsmäßig zur Ausübung des Stimmrechts erbieten, können nicht bevollmächtigt werden.

(5)    Stimmberechtigte gesetzliche bzw. ermächtigte Vertreter müssen ihre Vertretungsbefugnis schriftlich nachweisen. 

(6)    Niemand kann für sich oder einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er oder das vertretene Mitglied zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist, oder ob die WGS gegen ihn oder das vertretene Mitglied einen Anspruch geltend machen soll. Er / Sie ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören. 

§ 27
Frist und Tagungsort

(1)    Die ordentliche Generalversammlung hat innerhalb der ersten sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres stattzufinden. 

(2)    Außerordentliche Generalversammlungen können nach Bedarf einberufen werden. 

(3)    Die Generalversammlung findet am Sitz der Genossenschaft statt, sofern nicht Vorstand und Aufsichtsrat gemäß § 23 Abs. 2 Buchst. g einen anderen Tagungsort und/oder eine andere Form der Versammlung (§ 36a) festlegen


§ 28
Einberufung und Tagesordnung

(1)   Die Generalversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Der Aufsichtsrat ist zur Einberufung berechtigt und verpflichtet, wenn hierfür ein gesetzlicher oder satzungsmäßiger Grund vorliegt oder wenn dies im Interesse der WGS erforderlich ist, namentlich auf Verlangen des Prüfungsverbandes.

(2)  Die Mitglieder der WGS können in einem von ihnen unterzeichneten Antrag unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung verlangen. Hierzu bedarf es der Mitwirkung von mindestens einem Zehntel der Mitglieder.

(3)  Die Generalversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder in Textform oder durch Bekanntmachung in der durch § 46 bestimmten Form einberufen unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen, die zwischen dem Tage des Zugangs (Abs. 7) bzw. der Veröffentlichung der Einberufung und dem Tage der Generalversammlung liegen muss. Bei der Einberufung ist die Tagesordnung, die Form der Versammlung, im Fall des § 36a Abs. 3 zusätzlich die Form der Erörterungsphase und im Fall der §36a Abs. 1 bis 3 die erforderlichen Angaben zur Nutzung der schriftlichen oder elektronischen Kommunikation bekannt zu machen. § 36c Absatz 2 bleibt unberührt.

(4)  Die Tagesordnung wird von demjenigen festgesetzt, der die Generalversammlung einberuft. Mitglieder der WGS können in Textform unter Angabe der Gründe verlangen, dass Gegenstände zur Beschlussfassung in der Generalversammlung angekündigt werden; hierzu bedarf es der Mitwirkung von mindestens einem Zehntel der Mitglieder

  (5)    Über Gegenstände, deren Verhandlung nicht so rechtzeitig angekündigt ist, dass mindestens eine Woche zwischen dem Zugang der Ankündigung (Abs. 7) und dem Tage der Generalversammlung liegen, können Beschlüsse nicht gefasst werden; hiervon sind jedoch Beschlüsse über den Ablauf der Versammlung sowie Beschlüsse über Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung ausgenommen. 

(6)    Zu Anträgen und Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es keiner Ankündigung.

(7)    In den Fällen der Absätze 3 und 5 gelten die Mitteilungen als zugegangen, wenn sie zwei Werktage vor Beginn der Frist abgesendet wurden.

§ 29
Versammlungsleitung

Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrates oder sein Stellvertreter (Versammlungsleiter). Durch Beschluss der General- versammlung kann der Vorsitz einem Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates, einem anderen Mitglied der Genossenschaft oder einem Vertreter des Prüfungsverbandes übertragen werden. Der Versammlungsleiter ernennt einen Schriftführer und erforderlichenfalls Stimmzähler. 

§ 30
Gegenstände der Beschlussfassung

Die Generalversammlung beschließt über die im Genossenschaftsgesetz und in dieser Satzung bezeichneten Angelegenheiten, insbesondere über
a)    Änderung der Satzung;
b)    Umfang der Bekanntgabe des Prüfungsberichts des Prüfungsverbandes;
c)    Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresüberschusses oder Deckung des Jahresfehlbetrages; 
d)    Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates;
e)    Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrates und des Vorstandes sowie die Festsetzung einer Vergütung an den Aufsichtsrat im Sinne von § 22 Abs. 8;
f)    Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Vorstandes und des Aufsichtsrates; 
g)    Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der WGS;
h)    Führung von Prozessen und/oder Verfolgung von Rechtsansprüchen gegen im amt befindliche und ausgeschiedene Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer Organstellung
i)    Festsetzung der Beschränkung bei Kreditgewährung gemäß § 49 des Genossenschaftsgesetzes
-    durch den Vorstand allein,
-    durch den Vorstand mit Genehmigung des Aufsichtsrates;
j)    Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden, Zentralen und Vereinigungen;
k)    Verschmelzung, Spaltung und Formwechsel der WGS nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes; 
l)    Aufnahme, Übertragung oder Aufgabe eines wesentlichen Geschäftsbereichs;
m)    Auflösung der Genossenschaft
n)    Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung;
o)    ersatzlos gestrichen
p)    Festsetzung eines Eintrittsgeldes;
q)    Einführung der Vertreterversammlung und Zustimmung zur Wahlordnung.

 

§ 31
Mehrheitserfordernisse

(1)    Die Beschlüsse der Generalversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder die Satzung eine größere Mehrheit vorschreibt. 

(2)    Eine Mehrheit von drei Vierteilen der gültig abgegebenen Stimmen ist insbesondere in folgenden Fällen erforderlich: 
a)    Änderung der Satzung, 
b)    Aufnahme, Übertragung oder Aufgabe eines wesentlichen Geschäftsbereichs,
c)    Widerruf von Bestellungen von Mitgliedern des Vorstandes mit Ausnahme des in § 40 des Genossenschaftsgesetzes geregelten Falles sowie von Mitgliedern des Aufsichtsrates, 
d)    Ausschluss von Mitgliedern des Vorstandes oder des Aufsichtsrates aus der WGS, 
e)    Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden und Zentralen sowie sonstigen Vereinigungen,
f)    Verschmelzung, Spaltung oder Formwechsel der WGS nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes,
g)    Auflösung der WGS, 
h)    Fortsetzung der WGS nach beschlossener Auflösung.


(3)    Ein Beschluss über den Formwechsel nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes bedarf der Mehrheit von neun Zehnteln der gültig abgegebenen Stimmen. Bei der Beschlussfassung über die Auflösung der WGS oder den Formwechsel nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes müssen über die gesetzlichen Vorschriften hinaus zwei Drittel aller Mitglieder in einer nur zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung anwesend oder vertreten sein. Wenn diese Mitgliederzahl in der Versammlung, die über die Auflösung der WGS oder den Formwechsel nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes beschließt, nicht erreicht ist, kann jede weitere Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder innerhalb des selben Geschäftsjahres über die Auflösung oder den Formwechsel nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes beschließen. 


(4)    Vor der Beschlussfassung über die Verschmelzung, Spaltung, den Formwechsel nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes, die Auflösung oder Fortsetzung der WGS ist der Prüfungsverband zu hören. Ein Gutachten des Prüfungsverbandes ist vom Vorstand rechtzeitig zu beantragen und in der Generalversammlung zu verlesen. 


(5)    Eine Mehrheit von neun Zehnteln der gültig abgegebenen Stimmen ist erforderlich für eine Änderung der Satzung, durch die eine Verpflichtung der Mitglieder zur Inanspruchnahme von Einrichtungen oder anderen Leistungen der Genossenschaft oder zur Leistung von Sachen oder Diensten eingeführt oder erweitert wird.

(6)    Die Absätze 3 und 5 können nur unter den in Absatz 3 genannten Voraussetzungengeändert werden.


§ 32
Entlastung

(1)    Niemand kann für sich oder einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er oder das vertretene Mitglied zu entlasten ist. 

(2)    Über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat ist getrennt abzustimmen; hierbei haben weder die Mitglieder des Vorstandes noch des Aufsichtsrates ein Stimmrecht. 

 

§ 33
Abstimmungen und Wahlen

(1)  Abstimmungen und Wahlen werden in der Regel offen durchgeführt. Sie müssen geheim erfolgen, wenn der Vorstand, der Aufsichtsrat oder mindestens der vierte Teil der bei der Beschlussfassung hierüber gültig abgegebenen Stimmen es verlangt. Vorstand oder Aufsichtsrat können vor der Präsenzversammlung festlegen, dass Abstimmungen und Wahlen in der Versammlung im Wege elektronischer Kommunikation durchgeführt werden.

(2)  Bei der Feststellung des Stimmverhältnisses werden nur die gültig abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen gezählt; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet in diesen Fällen das Los. Für jeden zu wählenden Kandidaten kann jeweils nur eine Stimme abgegeben werden.

(3)  Wird eine Wahl geheim durchgeführt, so hat jeder Wahlberechtigte so viele Stimmen, wie Mandate zu vergeben sind. Der Wahlberechtigte bezeichnet auf dem Stimmzettel die vorgeschlagenen Kandidaten, denen er seine Stimme geben will. Gewählt sind die Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben.  

(4)  Wird eine Wahl offen durchgeführt, so ist für jedes zu vergebende Mandat ein besonderer Wahlgang erforderlich. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erhält kein Kandidat im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit, so wird eine Stichwahl zwischen jeweils den beiden Kandidaten durchgeführt, die die meisten Stimmen erhalten haben. In diesem Falle ist der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen erhalten hat. Sind nicht mehr Kandidaten vorgeschlagen, als Mandate zu besetzen sind, so kann gemeinsam (en bloc) abgestimmt werden, sofern dem nicht widersprochen wird.

(5)  Der Gewählte hat unverzüglich gegenüber der WGS zu erklären, ob er die Wahl annimmt.

 

§ 34
Auskunftsrecht

(1)    Jedem Mitglied ist auf Verlangen in der Generalversammlung Auskunft über Angelegenheiten der WGS zu geben, soweit es zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunft erteilt der Vorstand oder der Aufsichtsrat.

(2)    Die Auskunft darf verweigert werden, soweit
a)    die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der WGS einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen;
b)    die Fragen steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern betreffen;
c)    die Erteilung der Auskunft strafbar wäre oder eine gesetzliche,satzungs-mäßige oder vertragliche Geheimhaltungspflicht verletzt würde; 
d)    das Auskunftsverlangen die persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Dritten betrifft; 
e)    es sich um arbeitsvertragliche Vereinbarungen mit Vorstandsmitgliedern oder Mitarbeitern der WGS handelt; 
f)    die Verlesung von Schriftstücken zu einer unzumutbaren Verlängerung der Generalversammlung führen würde;
g)    sich die Frage auf die Einkaufsbedingungen der WGS oder deren Kalkulationsgrundlage bezieht.

 

§ 35
Versammlungsniederschrift

(1)    Die Beschlüsse der Generalversammlung sind zu Beweiszwecken ordnungs-gemäß zu protokollieren. 

(2)    Die Niederschrift soll spätestens innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Dabei sollen Ort und Tag der Versammlung, Name des Versammlungsleiters sowie Art und Ergebnis der Abstimmung und die Feststellung des Versammlungsleiters über die Beschlussfassung angegeben werden. Die Niederschrift muss vom Versammlungsleiter, dem Schriftführer und den Vorstandsmitgliedern, die an der Versammlung teilgenommen haben, unterschrieben werden; ihr sind die Belege über die Einberufung als Anlagen beizufügen. 

(3)    Der Niederschrift ist in den Fällen des § 47 Abs. 3 Genossenschaftsgesetz außerdem ein Verzeichnis der erschienenen oder vertretenden Mitglieder und der Vertreter von Mitgliedern beizufügen. Bei jedem erschienenen oder vertretenen Mitglied ist dessen Stimmzahl zu vermerken. 

(4)    Die Niederschrift ist mit den dazugehörenden Anlagen aufzubewahren. Die Einsichtnahme ist jedem Mitglied der WGS zu gestatten. 


§ 36
Teilnahme der Verbände

Vertreter des Prüfungsverbandes und der genossenschaftlichen Spitzenverbände sind berechtigt, an jeder Generalversammlung teilzunehmen und jederzeit das Wort zu ergreifen.

§ 36a 
Virtuelle Versammlung, hybride Versammlung und Versammlung im gestreckten Verfahren

(1)   Die Generalversammlung kann ohne physische Präsenz der Mitglieder an   einem Ort abgehalten werden (virtuelle Versammlung). In diesem Fall muss sichergestellt sein, dass der gesamte Versammlungsverlauf allen teilnehmenden Mitgliedern schriftlich oder im Wege der elektronischen Kommunikation mitgeteilt wird und alle teilnehmenden Mitglieder ihre Rede-, Antrags-, Auskunfts- und Stimmrechte schriftlich oder im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können. Bei der Einberufung sind insbesondere Informationen über evtl. Zugangsdaten sowie darüber hinaus, auf welche Weise das Rede-, Antrags-, Auskunfts- und Stimmrecht ausgeübt werden kann, mitzuteilen.

(2)   Die Teilnahme an der Generalversammlung kann auch wahlweise am Ort der Versammlung physisch oder ohne physische Anwesenheit an diesem Ort erfolgen (hybride Versammlung). In diesem Fall muss sichergestellt sein, dass der gesamte Versammlungsverlauf allen teilnehmenden Mitgliedern im Wege der elektronischen Kommunikation mitgeteilt wird, die Mitglieder, die ohne physische Anwesenheit am Ort der Versammlung teilnehmen, ihre Rede-, Antrags-, Auskunfts- und Stimmrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können und der Vorstand und der Aufsichtsrat durch physisch am Ort der Versammlung anwesende Mitglieder vertreten sind. Abs. 1 S. 3 gilt entsprechend.

(3)   Die Teilnahme an der Generalversammlung kann auch dergestalt erfolgen, dass die Versammlung aufgespalten wird in eine Erörterungsphase, die abgehalten wird als virtuelle Versammlung oder als hybride Versammlung und in eine zeitlich nachgelagerte Abstimmungsphase (Versammlung im gestreckten Verfahren). In diesem Fall muss sichergestellt sein, dass während einer als virtuelle Versammlung stattfindenden Erörterungsphase Abs. 1 S. 2 mit Ausnahme der Anforderungen an die Ausübung von Stimmrechten erfüllt ist und während einer als hybride Versammlung stattfindenden Erörterungsphase Abs. 2 S. 2 mit Ausnahme der Anforderungen an die Ausübung von Stimmrechten erfüllt ist. Außerdem muss sichergestellt sein, dass während der Abstimmungsphase alle Mitglieder ihre Stimmrechte schriftlich oder im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können. Abs. 1 S. 3 gilt entsprechend; mitzuteilen ist ferner, wie und bis wann die schriftliche oder im Wege der elektronischen Kommunikation abzugebende Stimmabgabe zu erfolgen hat.

(4)   Die Ausübung von Stimmvollmachten (§ 26 Abs. 4) ohne physische Anwesenheit in der Generalversammlung ist nur zulässig, wenn die Vollmacht dem Vorstand mindestens eine Woche vor dem Tag der Generalversammlung in schriftlicher Form nachgewiesen wird.

 

§ 36b
Schriftliche oder elektronische Mitwirkung an der Beschlussfassung einer nur als Präsenzversammlung durchgeführten Generalversammlung
 
(1)   Ist gestattet worden, an der Beschlussfassung einer nur als Präsenzversammlung durchgeführten Generalversammlung schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation mitzuwirken, ist zusammen mit der Einberufung mitzuteilen, wie und bis wann die schriftliche oder elektronische Stimmabgabe zu erfolgen hat.

(2)   § 36a Abs. 4 gilt entsprechend.

 

§ 36c
Teilnahme von Aufsichtsratsmitgliedern an einer Präsenzversammlung in Bild und Ton und Übertragung der Generalversammlung in Bild und Ton
 
(1) Ein Aufsichtsratsmitglied kann an einer Präsenzversammlung im Wege der Bild- und Tonübertragung teilnehmen, wenn
  1. der Aufsichtsrat diese Teilnahmemöglichkeit zulässt,
  2. dies mindestens 1 Woche vor der Generalversammlung beim Vorstand in Textform beantragt wurde und
  3. das Aufsichtsratsmitglied glaubhaft versichert, dass es zur An- und Abreise mehr als 6 Stunden benötigen würde

(2) Die Übertragung der Generalversammlung in Bild und Ton ist zulässig. Die Entscheidung darüber, ob und auf welche Weise die Generalversammlung in Bild und Ton übertragen wird, obliegt dem Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats. Die Art und Weise der Übertragung ist mit der Einberufung bekannt zu machen.

 

IV. EIGENKAPITAL UND HAFTSUMME

§ 37
Geschäftsanteile und Geschäftsguthaben

(1)    Der Geschäftsanteil beträgt EURO 500,00.

(2)    Auf den Geschäftsanteil sind mindestens 10% sofort nach Eintragung in die Mitgliederliste einzuzahlen. Über die Höhe und Fälligkeit weiterer Einzahlungen entscheidet die Generalversammlung. Die vorzeitige Volleinzahlung des Geschäftsanteiles ist zugelassen. 

(3)    Ein Mitglied kann sich mit weiteren Geschäftsanteilen beteiligen. Die Beteiligung eines Mitgliedes mit einem zweiten Geschäftsanteil darf erst zugelassen werden, wenn der erste Geschäftsanteil voll eingezahlt ist; das gleiche gilt für Beteiligungen mit weiteren Geschäftsanteilen. Für die Einzahlung gilt Abs. 2 entsprechend. 

(4)    Die auf den/die Geschäftsanteil/e geleisteten Einzahlungen zuzüglich sonstiger Gutschriften und abzüglich der zur Verlustdeckung abgeschriebenen Beträge bilden das Geschäftsguthaben eines Mitgliedes. 

(5)    Das Geschäftsguthaben darf, solange das Mitglied nicht ausgeschieden ist, von der WGS nicht ausgezahlt, nicht aufgerechnet oder im geschäftlichen Betrieb der WGS als Sicherheit verwendet werden. Eine geschuldete Einzahlung darf nicht erlassen werden; gegen diese kann das Mitglied nicht aufrechnen.

(6)    Die Abtretung oder Verpfändung des Geschäftsguthabens an Dritte ist unzulässig und der WGS gegenüber unwirksam. Eine Aufrechnung des Geschäftsguthabens durch das Mitglied gegen seine Verbindlichkeiten gegenüber der WGS ist nicht gestattet. Für das Auseinandersetzungsguthaben gilt § 10.

 

§ 38
Gesetzliche Rücklagen

(1)    Die gesetzliche Rücklage dient zur Deckung von Bilanzverlusten. 

(2)    Sie wird gebildet durch eine jährliche Zuweisung von mindestens 10 Prozent des Jahresüberschusses zuzüglich eines eventuellen Gewinnvortrages bzw. abzüglich eines eventuellen Verlustvortrages, solange die Rücklage zehn Prozent der Bilanzsumme nicht erreicht.

(3)    Über die Verwendung der gesetzlichen Rücklage beschließt die Generalversammlung.


§ 39
Andere Ergebnisrücklagen

Neben der gesetzlichen Rücklage wird eine andere Ergebnisrücklage gebildet, der jährlich mindestens 10 Prozent des Jahresüberschusses zuzüglich eines eventuellen Gewinnvortrages und abzüglich eines eventuellen Verlustvortrages sowie ein Betrag, der mindestens fünf Prozent der vorgesehenen genossenschaftlichen Rückvergütung entspricht, zuzuweisen sind. Weitere Ergebnisrücklagen können gebildet werden. Über ihre Verwendung beschließen Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung (§ 23).

§ 39a
Kapitalrücklage

Werden Eintrittsgelder, Strafgelder, Baukostenzuschüsse oder vergleichbare Beiträge erhoben, so sind sie einer zu bildenden Kapitalrücklage zuzuweisen. Über ihre Verwendung beschließen Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung (§ 23). 

 

§ 40
Nachschusspflicht

Eine Nachschusspflicht der Mitglieder ist ausgeschlossen.

 

V. RECHNUNGSWESEN

§ 41
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt am 01. Januar und endet am 31. Dezember. 

§ 42
Jahresabschluss und Lagebericht

(1)    Der Vorstand hat innerhalb von fünf Monaten nach Ende des Geschäftsjahres den Jahresabschluss und den Lagebericht, soweit dieser gesetzlich erforderlich ist, für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen. 

(2)    Der Aufsichtsrat hat bei der Aufnahme und der Prüfung der Bestände mitzuwirken. 
(3)    Der Vorstand hat den Jahresabschluss sowie den Lagebericht, soweit dieser gesetzlich erforderlich ist, unverzüglich dem Aufsichtsrat und sodann der Generalversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses vorzulegen. 

(4)    Jahresabschluss und Lagebericht nebst dem Bericht des Aufsichtsrates sollen mindestens eine Woche vor der Generalversammlung in den Geschäftsräumen der WGS oder an einer anderen bekanntzumachenden Stelle zur Einsicht der Mitglieder ausgelegt oder ihnen sonst zur Kenntnis gebracht werden. 

(5)    Der Bericht des Aufsichtsrates über seine Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes (§ 22 Abs. 4), soweit dieser gesetzlich erforderlich ist, ist der ordentlichen Generalversammlung zu erstatten. 

(6)    Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind dem zuständigen Prüfungs-verband mit den vom ihm geforderten Nachweisen unverzüglich einzureichen. 

§ 42a
Überschussverteilung

(1)    Vorstand und Aufsichtsrat beschließen vor Erstellung der Bilanz, welcher Teil des Überschusses als genossenschaftliche Rückvergütung ausgeschüttet wird. Dabei ist auf einen angemessenen Jahresüberschuss Bedacht zu nehmen. Auf die von Vorstand und Aufsichtsrat beschlossene Rückvergütung haben die Mitglieder einen Rechtsanspruch. 

(2)    Bis zur Volleinzahlung des Geschäftsanteiles / der Geschäftsanteile wird die dem Mitglied der WGS gewährte genossenschaftliche Rückvergütung den Geschäftsguthaben gutgeschrieben.

§ 43
Verwendung des Jahresüberschusses

Über die Verwendung des Jahresüberschusses beschließt die Generalversammlung unter Beachtung der Vorschriften des Gesetzes und dieser Satzung. Der auf die Mitglieder entfallende Jahresüberschuss wird dem Geschäftsguthaben so lange zugeschrieben, bis der Geschäftsanteil erreicht oder ein durch einen Jahresfehlbetrag vermindertes Geschäftsguthaben wieder ergänzt ist.Über die Verwendung des Jahresüberschusses beschließt die Generalversammlung unter Beachtung der Vorschriften des Gesetzes und dieser Satzung. Der auf die Mitglieder entfallende Jahresüberschuss wird dem Geschäftsguthaben so lange zugeschrieben, bis der Geschäftsanteil erreicht oder ein durch einen Jahresfehlbetrag vermindertes Geschäftsguthaben wieder ergänzt ist.Über die Verwendung des Jahresüberschusses beschließt die Generalversammlung unter Beachtung der Vorschriften des Gesetzes und dieser Satzung. Der auf die Mitglieder entfallende Jahresüberschuss wird dem Geschäftsguthaben so lange zugeschrieben, bis der Geschäftsanteil erreicht oder ein durch einen Jahresfehlbetrag vermindertes Geschäftsguthaben wieder ergänzt ist.

Über die Verwendung des Jahresüberschusses beschließt die Generalversammlung unter Beachtung der Vorschriften des Gesetzes und dieser Satzung. Der auf die Mitglieder entfallende Jahresüberschuss wird dem Geschäftsguthaben so lange zugeschrieben, bis der Geschäftsanteil erreicht oder ein durch einen Jahresfehlbetrag vermindertes Geschäftsguthaben wieder ergänzt ist.

Über die Verwendung des Jahresüberschusses beschließt die Generalversammlung unter Beachtung der Vorschriften des Gesetzes und dieser Satzung. Der auf die Mitglieder entfallende Jahresüberschuss wird dem Geschäftsguthaben so lange zugeschrieben, bis der Geschäftsanteil erreicht oder ein durch einen Jahresfehlbetrag vermindertes Geschäftsguthaben wieder ergänzt ist.Über die Verwendung des Jahresüberschusses beschließt die Generalversammlung unter Beachtung der Vorschriften des Gesetzes und der Satzung. Der auf die Mitglieder entfallenden Jahresüberschuss wird dem Geschäftsguthaben so lange zugeschrieben bis der Geschäftsanteil erreicht oder ein durch einen Jahresfehlbetrag vermindertes Geschäftsguthaben wieder ergänzt ist.


§ 44
Deckung eines Jahresfehlbetrages

(1)    Über die Behandlung der Deckung eines Jahresfehlbetrages beschließt die Generalversammlung.

(2)    Soweit ein Jahresfehlbetrag nicht auf neue Rechnung vorgetragen oder durch Heranziehung anderer Ergebnisrücklagen gedeckt wird, ist er durch die gesetzliche Rücklage oder durch die Kapitalrücklage oder durch Abschreibung von den Geschäftsguthaben der Mitglieder oder durch diese Maßnahmen zugleich zu decken. 

(3)    Werden die Geschäftsguthaben zur Deckung herangezogen, so wird der auf das einzelne Mitglied entfallende Verlustanteil nach dem Verhältnis der übernommenen oder der satzungsgemäß zu übernehmenden Geschäfts-anteile aller Mitglieder bei Beginn des Geschäftsjahres, in dem der Verlust entstanden ist, berechnet. 

 

VI. LIQUIDATION

§ 45
Liquidation

Nach der Auflösung erfolgt die Liquidation der WGS. Für die Verteilung des Vermögens der WGS ist das Gesetz mit der Maßgabe anzuwenden, dass Überschüsse nach dem Verhältnis der Geschäftsguthaben an die Mitglieder verteilt werden.
VII. BEKANNTMACHUNGEN


§ 46
Bekanntmachungen

(1)    Die Bekanntmachungen der WGS werden in den gesetzlich vorgesehenen Fällen unter ihrer Firma im Bundesanzeiger veröffentlicht. 

(2)    Bei der Bekanntmachung sind die Namen der Personen anzugeben, von denen sie ausgeht. 

(3)    entfällt

 

VIII. GERICHTSSTAND

§ 47
Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen dem Mitglied und der WGS aus dem Mitgliedschaftsverhältnis ist das Amtsgericht Wipperfürth oder das Landesgericht Köln. 

 

IX. MITGLIEDSCHAFTEN

§ 48
Mitgliedschaften

Die WGS ist Mitglied im „Genoverband e.V.“

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